FG München - Urteil vom 04.02.2010
14 K 273/07
Normen:
UStG § 17 Abs. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1;

Festsetzung der Umsatzsteuer nach Anordnung der vorläufigen Insovlvenzverwaltung

FG München, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 14 K 273/07

DRsp Nr. 2010/11777

Festsetzung der Umsatzsteuer nach Anordnung der vorläufigen Insovlvenzverwaltung

1. Der Kläger hat seine durch die Verpachtung an die GmbH begründete Unternehmerstellung nicht dadurch verloren, dass über das Vermögen der GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO angeordnet worden ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bewirkt bei einer Organschaft nämlich allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinerlei Veränderung hinsichtlich der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers und ist daher nicht geeignet, das Organschaftsverhältnis zu beenden. 2. Entsprechendes gilt auch für die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, solange diesem nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen, sondern lediglich ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO anordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung für eine Organgesellschaft des Klägers.