BGH - Beschluß vom 09.12.2008
VIII ZR 212/06
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 258/02
LG Berlin, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 518/01

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 09.12.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 212/06

DRsp Nr. 2008/24151

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Der Wert einer Klage nach § 182 InsO ist nach der zu erwartenden Quote zu berechnen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Durch Beschluss vom 30. September 2008 hat der Senat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.762.033,68 EUR festgesetzt. Das ist, wie der Beklagte zu 1 zu Recht beanstandet, unzutreffend. Richtigerweise beträgt der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 735.058,27 EUR.

Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Forderung mit 1.720.610,10 EUR (2.300.813,47 EUR abzüglich 575.203,37 EUR und abzüglich weiterer 5.000 EUR) nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festgestellt. Bei einer Quote von 2%, die der Beklagte zu 1 unwidersprochen vorgetragen hat, beträgt der Wert des Streitgegenstands der Klage nach § 182 InsO lediglich 34.412,20 EUR.

Die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1 in Höhe der Klageforderung hätte im Erfolgsfall die Quote auf 7% erhöht, wie der Beklagte zu 1 ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat. Sie ist daher mit 120.442,70 EUR zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 197/99, WM 2000, 211, unter II 3).