BGH - Beschluß vom 25.11.1999
IX ZB 95/99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 318, § 567 Abs. 4, § 802, § 890 Abs. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 243
JZ 2000, 526
MDR 2000, 291
NJW 2000, 590
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Festsetzung eines Ordnungsgeldes im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Berufungsgericht

BGH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen IX ZB 95/99

DRsp Nr. 2000/174

Festsetzung eines Ordnungsgeldes im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Berufungsgericht

»Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde und zur Befugnis des Berufungsgerichts, eine ihm unterlaufene Verletzung eines Verfahrensgrundrechts selbst zu beheben." Hat das Berufungsgericht entgegen § 890 Abs. 2 ZPO wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung anstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges ein Ordnungsgeld festgesetzt, so ist dies zwar greifbar gesetzeswidrig, eröffnet jedoch keine außerordentliche Beschwerde, sondern kann von ihm selbst auf Gegenvorstellung behoben werden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 318, § 567 Abs. 4, § 802, § 890 Abs. 2 ;

Gründe: