LG Krefeld, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 253/05
AG Krefeld, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 93 IN 103/03
Festsetzung und Höhe der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters
BGH, Beschluß vom 29.05.2008 - Aktenzeichen IX ZB 303/05
DRsp Nr. 2008/13231
Festsetzung und Höhe der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters
»a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt.b) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner Tätigkeit ist durch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelvergütung und/oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen.c) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, kann seine Vergütung nicht höher festgesetzt werden als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).«