OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.07.2022
12 A 1542/20
Normen:
EBS § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 3; InsO § 38;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2245/18

Festsetzung von Elternbeiträgen hinsichtlich Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 12 A 1542/20

DRsp Nr. 2022/15882

Festsetzung von Elternbeiträgen hinsichtlich Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

EBS § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 3; InsO § 38;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Der von den Klägern einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird von den Klägern nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.