FG Köln - Urteil vom 07.06.2005
6 K 341/06
Normen:
KraftStG §5 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 55 ;

Festsetzung von Kfz-Steuern gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Köln, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 6 K 341/06

DRsp Nr. 2007/517

Festsetzung von Kfz-Steuern gegen den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Kraftfahrzeugsteuerschulden, die auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, werden Insolvenzforderungen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Kraftfahrzeugsteuerschulden des Insolvenzschuldners zu Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO, solange das Kraftfahrzeug noch nicht abgemeldet ist. Daran ändert es nichts, wenn das Kraftfahrzeug vor dem Insolvenzverfahren veräußert worden und der Insolvenzverwalter niemals verfügungsbefugt geworden ist.

Normenkette:

KraftStG §5 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 55 ;

Tatbestand:

Das Fahrzeug (Motorrad) mit dem amtlichen Kennzeichen ... war seit dem 03.04.2001 auf Herrn A zugelassen. Mit Beschluss des AG ... vom 18.04.2002 wurde über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Kläger (RA ...) bestellt.

Am 05.06.2002 erließ der Beklagte (FA) einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid, in dem er Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 19.04.2002 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) bis 02.04.2003 in Höhe von 42 EUR festsetzte. Der Bescheid erging an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter. In den Erläuterungen heißt es: "Der Bescheid betrifft die Festsetzung als Massekosten".