Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Eigenschaft (im Folgenden kurz "Attribut" genannt) "aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat ... rechtskräftig verurteilt worden ist" (§ 302 Nr. 1 Alt. 3 Insolvenzordnung - InsO -) für eine Insolvenzforderung des beklagten Finanzamts - FA - durch einen Bescheid gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung - AO -.
I.1.
Über das Vermögen des Klägers wurde am ......2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem lag ein Eigenantrag des Klägers vom 13.10.2014 zugrunde, der mit einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung verbunden war. Prüfungstermin wurde auf den 13.10.2015 anberaumt.
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