Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 20.572,58 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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