BGH - Urteil vom 15.11.1990
IX ZR 92/90
Normen:
KO § 30 ;
Fundstellen:
KTS 1991, 261 (Ls)
WM 1991, 150
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 06.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2718/88
OLG München, vom 14.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 30 U 280/89

Feststellung der Kenntnis von der Zahlungseinstellung nach § 30 KO - Führung des Entlastungsbeweises durch Anfechtungsgegner

BGH, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen IX ZR 92/90

DRsp Nr. 2004/3647

Feststellung der Kenntnis von der Zahlungseinstellung nach § 30 KO - Führung des Entlastungsbeweises durch Anfechtungsgegner

1. Die tatrichterliche Würdigung, daß die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Zahlungseinstellung ergibt, den Anfechtungsgegner oft zu der richtigen Schlußfolgerung, nämlich der Erkenntnis, daß Zahlungseinstellung vorliegt, führen wird, wenn auch nicht führen muß, ist nicht schlechthin unzulässig.2. Der Anfechtungsgegner, der eine inkongruente Deckung erst nach Zahlungseinstellung erlangt hat, muß sich entlasten. An den ihm obliegenden Beweis, daß ihm diese im Zeitpunkt des Erwerbs nicht bekannt war, sind strenge Anforderungen zu stellen. Denn die besondere Konkursanfechtung des § 30 KO beruht auf dem Bestreben des Gesetzes, vom Offenbarwerden der Krise an das Vermögen des Schuldners der Gesamtheit seiner Gläubiger zur Verfügung zu stellen. Die Regelung soll verhindern, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger durch Maßnahmen verletzt wird, die in diesem Stadium einzelnen Gläubigern Vorteile verschaffen.

Normenkette:

KO § 30 ;

Tatbestand:

Der klagende Konkursverwalter verlangt vom Beklagten, auf die Rechte aus einem Pfändungsbeschluß zu verzichten.