Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. November 2007 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO).
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