BGH - Beschluss vom 17.12.2008
NotZ 130/07
Normen:
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2; InsO § 20; InsO § 97;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 428
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen DSNot 14/07

Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und die vorläufige Amtsenthebung; Pflicht des Insolvenzverwalters, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen

BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - Aktenzeichen NotZ 130/07

DRsp Nr. 2009/10892

Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und die vorläufige Amtsenthebung; Pflicht des Insolvenzverwalters, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen

a) In die Würdigung, ob bei einem Notar eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung vorliegt, können außer den gegen den Notar betriebenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung weitere, sein geschäftliches Verhalten betreffende Umstände (z.B. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung von Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten in der Insolvenz) einfließen. b) Der Insolvenzschuldner ist verpflichtet, bereits erteilte Auskünfte unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtigzustellen, wenn er erkennt, dass sich nicht unwesentliche Änderungen ergeben haben; ein besonderes Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters oder des Gerichts ist nicht erforderlich.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. November 2007 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO).