BGH - Beschluss vom 11.08.2010
IX ZB 80/10
Normen:
InsO § 114; ZPO § 850e;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 207/09
AG Paderborn, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IK 143/06

Feststellung der Wirksamkeit einer Abtretung von Rentenansprüchen nach Ablauf von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege einer Klage gegen den Treuhänder

BGH, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen IX ZB 80/10

DRsp Nr. 2010/15086

Feststellung der Wirksamkeit einer Abtretung von Rentenansprüchen nach Ablauf von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege einer Klage gegen den Treuhänder

Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 114; ZPO § 850e;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Ihr Ziel, verbindlich feststellen zu lassen, dass die Abtretung der Rentenansprüche nicht unter § 114 InsO fällt, sondern auch nach Ablauf von zwei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam bleibt, kann die weitere Beteiligte zu 1 nur im Wege einer Klage gegen den Treuhänder und/oder den Versorgungsträger erreichen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 473). Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 2008, dessen Aufhebung die weitere Beteiligte erreichen will, soweit er Aussagen zur Anwendbarkeit des § 114 InsO enthält, entfaltet insoweit weder ihr gegenüber noch im Verhältnis der am Verfahren nach § 850e ZPO Beteiligten materielle Rechtskraft. Ihr Antrag auf Aufhebung des Beschlusses war, wie das Insolvenzgericht zutreffend entschieden hat, unzulässig.

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 207/09
Vorinstanz: AG Paderborn, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IK 143/06