OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2018
12 U 17/18
Normen:
I-12 U 17/18; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2019, 222
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 517/16

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners aufgrund Rückstandes mit einer erheblichen Forderung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 12 U 17/18

DRsp Nr. 2019/4072

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners aufgrund Rückstandes mit einer erheblichen Forderung

Kommt der Schuldner mit der Zahlung einer erheblichen Forderung (hier: rund 970.000 EUR) trotz mehrerer Mahnungen mehr als drei Wochen in Rückstand, kennt der Gläubiger dessen Zahlungsunfähigkeit, wenn sowohl Schuldner als auch Gläubiger in einem engen Marktsegment tätig sind, in dem Kunden, die erkennbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind oder bei denen es bereits zu Zahlungsausfällen gekommen ist, sofort nicht weiter gehandelt werden. In diesem Fall indizieren angesichts der Forderungshöhe bereits verspätete Zahlungen für die Marktteilnehmer zwingend, dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.05.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (8 O 517/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128.246 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.