Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 06.06.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen (5 F 170/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der antragstellenden Stadt auferlegt.
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.557 EUR festgesetzt.
I.
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