OLG Köln - Beschluss vom 23.01.2014
27 UF 113/13
Normen:
InsO § 184; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170;
Fundstellen:
NZI 2014, 272
ZInsO 2014, 713
ZVI 2014, 189
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 170/12

Feststellung des Herrührens titulierter Unterhaltsansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 27 UF 113/13

DRsp Nr. 2014/4079

Feststellung des Herrührens titulierter Unterhaltsansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

Die Feststellung, dass in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners seitens des Trägers der Sozialhilfe angemeldete Unterhaltsansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrühren, kommt nicht in Betracht, wenn der Gläubiger einen Titel nicht erwirkt hat und die Ansprüche verjährt sind.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 06.06.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wermelskirchen (5 F 170/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der antragstellenden Stadt auferlegt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.557 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 184; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170;

Gründe

I.