FG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.2010
5 K 4305/07 U
Normen:
InsO § 4; InsO § 87; InsO § 178 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3; AO § 130 Abs. 1; AO § 251; ZPO § 580;

Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle; Insolvenztabelle; Bestandskraft; Urteilsgleiche Wirkung

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 5 K 4305/07 U

DRsp Nr. 2010/13511

Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle; Insolvenztabelle; Bestandskraft; Urteilsgleiche Wirkung

1. Die Änderung einer widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellten Steuerforderung kann allein im Wege der Nichtigkeits- und Restitutionsklage gemäß § 4 InsO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO herbeigeführt werden. 2. Die Änderungsvorschriften der §§ 130 ff. AO oder der § 172 ff. AO sind nicht anwendbar, da die Eintragung der festgestellten Forderung nicht die Wirkung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO oder eines bestandskräftigen Steuerbescheides hat, sondern wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 87; InsO § 178 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3; AO § 130 Abs. 1; AO § 251; ZPO § 580;

Gründe

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A..., eröffnet.

Mit Schreiben vom 22.02.2006 meldete der Beklagte insgesamt Abgabenforderungen in Höhe von 34.851,99 EUR zur Tabelle an. Darin war die Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 27.650,00 EUR enthalten. Grundlage war eine Steuerberechnung vom 09.03.2006.

Am 17.05.2006 wurde der angemeldete Betrag von 34.851,99 EUR in voller Höhe festgestellt.