OLG Celle - Beschluss vom 30.08.2022
16 U 358/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2022, 2239
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 25/18

Feststellung einer nachrangigen Forderung zur InsolvenztabelleWiederaufleben einer Forderung aus einem SchenkungsversprechenAusgeschlossene Rechtsverfolgung

OLG Celle, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 16 U 358/22

DRsp Nr. 2022/15633

Feststellung einer nachrangigen Forderung zur Insolvenztabelle Wiederaufleben einer Forderung aus einem Schenkungsversprechen Ausgeschlossene Rechtsverfolgung

Wenn ein Gläubiger nicht klagen kann, darf die Verjährung nicht gegen ihn laufen (agere non valenti non currit praescriptio).

1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 750.000,00 EUR festgesetzt.

2. Es wird erwogen, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Januar 2022 durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme - und zur evtl. Rücknahme der Berufung aus Kostengründen - binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über den Nachlass der Frau E. Ed. Em. B. (im Folgenden: Schuldnerin / Erblasserin) die Feststellung einer nachrangigen Forderung in Höhe von 2,2 Mio. EUR zur Insolvenztabelle.