1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 750.000,00 EUR festgesetzt.
2. Es wird erwogen, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Januar 2022 durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
3. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme - und zur evtl. Rücknahme der Berufung aus Kostengründen - binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über den Nachlass der Frau E. Ed. Em. B. (im Folgenden: Schuldnerin / Erblasserin) die Feststellung einer nachrangigen Forderung in Höhe von 2,2 Mio. EUR zur Insolvenztabelle.
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