BGH - Beschluss vom 15.12.2011
5 StR 122/11
Normen:
StGB § 264 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 266 Abs. 1; StGB § 283b Abs. 1 Nr. 1; StGB § 52;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 543
StV 2012, 216
wistra 2012, 149
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 04.12.2010

Feststellung einer tatsächlichen Vermögensverfügung als Grundlage einer Verurteilung wegen Untreue

BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 5 StR 122/11

DRsp Nr. 2012/753

Feststellung einer tatsächlichen Vermögensverfügung als Grundlage einer Verurteilung wegen Untreue

Unabhängig von den im Anfrageverfahren vom 3. Strafsenat angestellten grundsätzlichen Einwänden gegen die INteressentheorie neigt der Senat dazu, die von der Rechtsprechung namentlich für Vermögensverschiebungen in der unternehmerischen Krise entwickelte Interessentheorie jedenfalls auf Buchführungs- und Bilanzdelikte (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, § 283b StGB) nicht anzuwenden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a)

in den Fällen III.3 a bis m (Anwaltsrechnungen) sowie III. (Betrug zum Nachteil H. S. GmbH) mit den jeweils zugrundeliegenden Feststellungen,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe und

c)

über das Berufsverbot.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten E. sowie die Revision des Angeklagten C. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte C. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten E. , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 264 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 266 Abs. 1; StGB § 283b Abs. 1 Nr. 1; StGB § 52;

G r ü n d e