OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.10.2022
24 U 98/21
Normen:
InsO § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 379/19

Feststellung eines durch ein verbundenes Unternehmen gegebenen Darlehens als Insolvenzforderung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 24 U 98/21

DRsp Nr. 2022/16859

Feststellung eines durch ein verbundenes Unternehmen gegebenen Darlehens als Insolvenzforderung

1. Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, werden gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO als nachrangig bestimmt. 2. Danach kann auch die Rückführung des Darlehens eines nicht an der Gesellschaft beteiligten Dritten anfechtbar sein, sofern die Darlehensgewährung derjenigen durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entspricht. Dies gilt insbesondere für Darlehen verbundener Unternehmen. 3. Besteht eine vertikale oder horizontale Verbindung der Unternehmen, so ist eine wirtschaftliche Beteiligung des Darlehensgebers an der Gesellschaft nicht mehr konstitutiv für die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Alt. 2 InsO.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.