Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die beabsichtigte Klage wäre nicht zulässig, denn die begehrte -negative- Feststellung betrifft kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, sondern eine hiervon zu unterscheidende - bloße - Vorfrage für etwaige sich aus einem Absonderungsrecht ergebende Rechtsverhältnisse, deren Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht zulässigerweise verlangt werden kann (Zöller-Greger, ZPO, 26.Aufl. RNr. 3 zu § 256 ZPO).
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