OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.09.2007
I-6 W 60/07
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; InsO § 51 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.07.2007

Feststellung eines Rechtsverhältnisses als Voraussetzung für Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2007 - Aktenzeichen I-6 W 60/07

DRsp Nr. 2007/22431

Feststellung eines Rechtsverhältnisses als Voraussetzung für Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO

Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn die damit begehrte Feststellung kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO betrifft, sondern eine hiervon zu unterscheidende - bloße - Vorfrage für etwaige sich aus einem Absonderungsrecht ergebende Rechtsverhältnisse; deren Feststellung kann nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht zulässigerweise verlangt werden.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; InsO § 51 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die beabsichtigte Klage wäre nicht zulässig, denn die begehrte -negative- Feststellung betrifft kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, sondern eine hiervon zu unterscheidende - bloße - Vorfrage für etwaige sich aus einem Absonderungsrecht ergebende Rechtsverhältnisse, deren Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht zulässigerweise verlangt werden kann (Zöller-Greger, ZPO, 26.Aufl. RNr. 3 zu § 256 ZPO).