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Lag für die bestrittene Forderung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits ein Titel vor, so hat nicht der Gläubiger, sondern der Bestreitende den Widerspruch zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO). Er muss Feststellungsklage mit dem Antrag erheben, sein Widerspruch sei begründet. Diese kann letztlich aber nur dann erfolgreich erhoben werden, wenn zum einen noch formelle Möglichkeiten bestehen gegen einen Vollstreckungstitel vorzugehen und zum anderen materielle Einwendungen vorliegen, die nicht präkludiert sind. Die Annahme einer Titulierung der Forderung hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger die Originalurkunde vorlegt (Uhlenbruck/Sinz, InsO, § 179 Rdnr. 24).
Die Regelung des § 179 Abs. 2 InsO schafft keine Erweiterung der gesetzlichen Angriffsmöglichkeiten. Ein rechtskräftiges Urteil kann demnach nur mit der Nichtigkeits-, der Restitutionsklage (§§ 579, 580 ZPO) oder mit der Klage gem. § 826 BGB beseitigt werden; in Betracht kommt auch eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (etwa bei nachträglicher Erfüllung, § 362 BGB) oder eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO.
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