FG Hamburg - Urteil vom 02.06.2006
6 K 291/03
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Lit. a ; KO § 3 § 6 § 57 ;

Feststellung von Einkünften nach Konkurseröffnung

FG Hamburg, Urteil vom 02.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 291/03

DRsp Nr. 2006/22940

Feststellung von Einkünften nach Konkurseröffnung

1. Erwirtschaftet die Masse nach Konkurseröffnung aufgrund von Verwertungshandlungen des Konkursverwalters Einkünfte, so führt die damit im Zusammenhang stehende Einkommensteuerschuld zu Masseschulden. 2. Ist Gemeinschuldner eine Personengesellschaft, sind im Rahmen der Gewinnfeststellung für die Gesellschaft auch die von der Masse erwirtschafteten Einkünfte einzubeziehen. Erst auf der Ebene der Folgebescheide erfolgt eine Aufteilung der gegen die Gesellschafter festzusetzenden Einkommensteuer, soweit sie Masseschulden darstellt und folglich vom Konkursverwalter zu übernehmen ist.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Lit. a ; KO § 3 § 6 § 57 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist persönlich haftender Gesellschafter der ehemaligen Bank1 KG, weiterer persönlich haftender Gesellschafter ist Herr A, der Beigeladene zu 1.). Mit Beschluss vom 30.09.1983 wurde das Anschluss-Konkursverfahren über das Vermögen der Bank1 KG (im Folgenden: KG) eröffnet und der Rechtsanwalt Dr. G zum Konkursverwalter bestellt; seit dessen Tod ist Frau Dr. B, die Beigeladene zu 2.), Konkursverwalterin.