Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§§ 554 b, 114 Satz 1 ZPO).
Der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Konkursanfechtung des Schutzrechtskaufvertrags vom 15.08.91 zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten sei begründet, stellt fest (§ 256 Abs. 1 ZPO), daß die Übertragung der in jenem Vertrag verkauften Schutzrechte den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und der Beklagte deshalb zur Rückgewähr oder - falls ihm diese nicht möglich ist - zum Wertersatz verpflichtet ist.
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