BGH - Beschluß vom 23.11.1995
IX ZR 48/95
Normen:
KO § 40 Abs. 2 § 41 Abs. 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
EWiR 1996, 269
ZIP 1996, 184
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 183/92
OLG Düsseldorf, vom 26.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 250/93

Feststellungsinteresse des Konkursverwalters bezüglich der Wirksamkeit einer Konkursanfechtung

BGH, Beschluß vom 23.11.1995 - Aktenzeichen IX ZR 48/95

DRsp Nr. 2004/11397

Feststellungsinteresse des Konkursverwalters bezüglich der Wirksamkeit einer Konkursanfechtung

An der Feststellung der Wirksamkeit einer Konkursanfechtung hat der Konkursverwalter gegenüber dem Ersterwerber schon deswegen ein rechtliches Interesse, weil jener infolge der wirksamen Anfechtung jedenfalls zum Wertersatz verpflichtet ist, sollte er zur Rückübertragung des anfechtbar erworbenen Gegenstandes wegen Weiterveräußerung nicht mehr in der Lage sein.

Normenkette:

KO § 40 Abs. 2 § 41 Abs. 1 ; ZPO § 256 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§§ 554 b, 114 Satz 1 ZPO).

Der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Konkursanfechtung des Schutzrechtskaufvertrags vom 15.08.91 zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten sei begründet, stellt fest (§ 256 Abs. 1 ZPO), daß die Übertragung der in jenem Vertrag verkauften Schutzrechte den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und der Beklagte deshalb zur Rückgewähr oder - falls ihm diese nicht möglich ist - zum Wertersatz verpflichtet ist.