LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.09.2010
2 Sa 130/10
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; InsO § 302;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 960/09

Feststellungsinteresse für titelergänzende Feststellungsklage; unzulässige Feststellungsklage auf Anerkennung einer Forderung aus unerlaubter Handlung bei fehlender Anmeldung zur Insolvenztabelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 130/10

DRsp Nr. 2010/19535

Feststellungsinteresse für titelergänzende Feststellungsklage; unzulässige Feststellungsklage auf Anerkennung einer Forderung aus unerlaubter Handlung bei fehlender Anmeldung zur Insolvenztabelle

Die titelergänzende Feststellungsklage auf Anerkennung einer "Forderung als vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" ist nur dann zulässig, wenn sie zuvor gem. § 302 Nr. 1 InsO mit entsprechender Bezugnahme zur Tabelle angemeldet worden ist.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 11.01.2010 - 6 Ca 960/09 - wie folgt abgeändert:

1. Das Versäumnis-Urteil vom 05.10.2009 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; InsO § 302;

Tatbestand:

Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.01.2010 - 6 Ca 960/09 - u. a. wie folgt:

Die Parteien streiten um die Frage, ob für den Kläger gemäß Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.10.2004 bzw. gerichtlichem Vergleich vom 03.08.2004 niedergelegte Ansprüche gegen den Beklagten deliktischer Natur sind.