OLG Koblenz - Urteil vom 02.07.2014
5 U 221/14
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 823; ZPO § 256; ZPO § 850 f Abs. 2; InsO § 302 Nr. 1; StGB § 56 Abs. 2; StGB § 56 b Abs. 2 Nr. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 283/12

Feststellungsinteresse für Zukunftsschäden bei Messerstich in den Bauch nach VerkehrsunfallHöhe des Schmerzensgeldes

OLG Koblenz, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 5 U 221/14

DRsp Nr. 2014/16531

Feststellungsinteresse für Zukunftsschäden bei Messerstich in den Bauch nach Verkehrsunfall Höhe des Schmerzensgeldes

(Feststellungsinteresse nach Körperverletzung entfällt nur, wenn Zukunftsschäden völlig ausgeschlossen; Schmerzensgeldbemessung für Messerstich bei Auseinandersetzung im Straßenverkehr) 1. Ein Feststellungsverlangen ist zulässig und begründet, wenn die bloße Möglichkeit von Zukunftsschäden besteht. Eine Ausnahme ist nur in Fällen zu machen, in denen ein künftiger Schadenseintritt völlig fern liegt. Eine Messerstichverletzung in den Bauch zieht Verwachsungen nach sich, die zu chronischen abdominellen Beschwerden führen und Darmobstruktionen und Dünndarmverschlüsse bewirken können. Daher ist einem auf Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden gerichteter Antrag stattzugeben (Abgrenzung zu BGH VIII ZR 19/13).