BAG - Urteil vom 15.06.2004
9 AZR 431/03
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 103 § 113 § 208 § 209 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 399
BAGE 111, 80
BAGReport 2004, 328
DB 2004, 2053
NJ 2005, 143
NZA 2005, 354
NZI 2004, 636
ZIP 2004, 1660
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 16.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 43/03
ArbG Eisenach, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1414/00

Feststellungsklage des Neumasseschuldners bei weiterer Masseunzulänglichkeit - keine Neumasseverbindlichkeit bei Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld des vom Insolvenzverwalter unwiderruflich unter Anrechnung auf offenen Urlaub freigestellten Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 9 AZR 431/03

DRsp Nr. 2004/13005

Feststellungsklage des Neumasseschuldners bei weiterer Masseunzulänglichkeit - keine Neumasseverbindlichkeit bei Anspruch auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld des vom Insolvenzverwalter unwiderruflich unter Anrechnung auf offenen Urlaub freigestellten Arbeitnehmers

»1. Hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht angezeigt, die Masse sei unzulänglich (§ 208 InsO) und macht er außerdem geltend, die Masse genüge auch nicht zur Befriedigung der Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 2 InsO (weitere Masseunzulänglichkeit), kann der Neumassegläubiger den Insolvenzverwalter nicht (mehr) auf Zahlung verklagen; er ist auf die Erhebung einer Feststellungsklage über das Bestehen seiner Forderung beschränkt. 2. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, der vom Insolvenzverwalter unwiderruflich "unter Anrechnung auf offenen Urlaub" von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist, begründet keine Neumasseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 2 InsO

Orientierungssätze: 1. Zu den aus der Insolvenzmasse vorab zu befriedigenden Masseverbindlichkeiten gehören ua. Entgeltansprüche des Arbeitnehmers aus der Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Hierzu gehören auch Ansprüche des Arbeitnehmers auf Zahlung von Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sowie auf Urlaubsabgeltung.