Feststellungsverfahren

Autor: Lissner

Allgemeines

Erhebung der Feststellungsklage

Notwendigkeit der Klageerhebung

Wird eine angemeldete Insolvenzforderung (vorläufig) bestritten und der erhobene Widerspruch von demjenigen, der ihn im Prüfungstermin oder in einem schriftlichen Prüfungsverfahren erhoben hat, nicht bis spätestens zum Ablauf der in § 189 InsO genannten Frist zurückgenommen (siehe auch Teil 8/1.3.5.7), kann die Strittigkeit einer Forderung nur im Rahmen eines Feststellungsverfahrens geklärt werden. Dies geschieht regelmäßig durch die Erhebung einer Feststellungsklage180 Abs. 1 Satz 1 InsO), die, wird sie vom Bestreitenden erhoben, auf die Feststellung des Nichtbestehens und, wird sie vom Gläubiger der (vorläufig) bestrittenen Forderung erhoben, auf die Feststellung des Bestehens der Forderung gerichtet ist.

Titulierte Forderung

Grundsätzlich gilt, dass bei einer Forderung, für die bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, der Bestreitende und ansonsten der Gläubiger der bestrittenen Forderung die entsprechende Feststellung zu betreiben hat (§ 179 InsO; vgl. Teil 8/2.2 und Teil 8/2.3). Wird dies versäumt, so ist die titulierte Forderung ungeachtet des Bestreitens in das Schlussverzeichnis aufzunehmen, die nicht titulierte Forderung ist unberücksichtigt zu lassen (§ 189 InsO).

"Attributsklage"

Mit der Feststellungsklage ist auch der Streit um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als eine zu klären (siehe Teil ).