BGH - Beschluss vom 03.12.2013
4 StR 471/13
Normen:
SGB X § 116; VVG § 86; InsO § 174 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR
StV 2014, 269
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.04.2013

Feststelung von Ansprüchen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bei vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Tötung

BGH, Beschluss vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 4 StR 471/13

DRsp Nr. 2014/573

Feststelung von Ansprüchen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bei vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Tötung

Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, beruhen nicht auf Schadensersatz wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1, § 174 Abs. 1 InsO.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. April 2013

a)

wird Ziffer 4 des Tenors dieses Urteils dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern 75% der künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind,

b)

entfällt Ziffer 5 des Tenors und

c)

wird insofern von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. 4.