BAG - Urteil vom 18.05.2021
3 AZR 317/20
Normen:
InsO § 189; EStG § 6a Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 7 Nr. 126
ArbRB 2021, 161
AuR 2021, 334
BAGE 175, 60
DZWIR 2021, 419
EzA BetrAVG _ 9 Nr. 11
EzA-SD 2021, 10
EzA-SD 2021, 6
NJW 2021, 2830
NZA 2021, 1331
NZI 2021, 785
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 12 vom 18.05.2021
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 2/20
ArbG Reutlingen, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 251/19

Fiktion der Fälligkeit von an sich nicht fälligen Betriebsrentenforderungen im InsolvenzverfahrenUmfang der Insolvenzsicherung von Ansprüchen auf laufende BetriebsrentenBewertungsmaßstäbe für insolvenzgeschützte Betriebsrentenansprüche nach § 46 Abs. 2 InsOGesetzlicher Zinssatz auf die Bewertung der fiktiv als fällig gestellten insolvenzgeschützten Betriebsrentenansprüche

BAG, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 317/20

DRsp Nr. 2021/8874

Fiktion der Fälligkeit von an sich nicht fälligen Betriebsrentenforderungen im Insolvenzverfahren Umfang der Insolvenzsicherung von Ansprüchen auf laufende Betriebsrenten Bewertungsmaßstäbe für insolvenzgeschützte Betriebsrentenansprüche nach § 46 Abs. 2 InsO Gesetzlicher Zinssatz auf die Bewertung der fiktiv als fällig gestellten insolvenzgeschützten Betriebsrentenansprüche

Bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen, die der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers aufgrund übergegangenen Rechts geltend macht, ist der gesetzliche Zinssatz anzuwenden, um den Vorteil der sofortigen Fälligkeit auszugleichen. Orientierungssätze: 1. Nach § 41 Abs. 1 InsO gelten nicht fällige Forderungen - auch monatlich zu zahlende Betriebsrentenforderungen - als fällig. Ihre Höhe ist aufgrund der Fiktion der sofortigen Fälligkeit zu ermitteln (Rn. 23).