Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig
OLG Köln, Beschluß vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 2 W 137/99
DRsp Nr. 2000/2283
Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig
1. Die weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1InsO und der Antrag auf ihre Zulassung unterliegen nicht dem Anwaltszwang.2. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1InsO unanwendbar.3. Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der mit dem Antrag vorgelegte Schuldenbereinigungsplan keine Zahlungen an die Gläubiger vorsieht. Es ist dem Insolvenzgericht verwehrt, inhaltliche Mindestanforderungen - im Sinne einer Mindestquote - an den Plan zu stellen.4. Es ist nicht erforderlich, dass ein Schuldenbereinigungsplan jedenfalls einen Anspruch in einer zur Vollstreckung geeigneten Weise (inhaltlich bestimmt) bezeichnet.5. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 7 Abs. 3InsO setzt voraus, dass die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, auf der abweichenden Beurteilung derselben Rechtsfrage beruht.