OLG Köln - Beschluß vom 02.11.1999
2 W 137/99
Normen:
InsO §§ 1, 7, 305 Abs. 1 Nr. 4, § 308 Abs. 1 ; ZPO § 78, § 568 Abs. 2, § 569, § 577 Abs. 7, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1999, 2464
DZWIR 2000, 29
JurBüro 2000, 96
MDR 2000, 230
NJW 2000, 223
OLGReport-Köln 2000, 28
Rpfleger 2000, 32
WM 2000, 1116
ZIP 1999, 1929
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 69/99
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 161 IK 10/99

Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig

OLG Köln, Beschluß vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 2 W 137/99

DRsp Nr. 2000/2283

Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig

1. Die weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO und der Antrag auf ihre Zulassung unterliegen nicht dem Anwaltszwang.2. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO unanwendbar.3. Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil der mit dem Antrag vorgelegte Schuldenbereinigungsplan keine Zahlungen an die Gläubiger vorsieht. Es ist dem Insolvenzgericht verwehrt, inhaltliche Mindestanforderungen - im Sinne einer Mindestquote - an den Plan zu stellen.4. Es ist nicht erforderlich, dass ein Schuldenbereinigungsplan jedenfalls einen Anspruch in einer zur Vollstreckung geeigneten Weise (inhaltlich bestimmt) bezeichnet.5. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 7 Abs. 3 InsO setzt voraus, dass die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, auf der abweichenden Beurteilung derselben Rechtsfrage beruht.

Normenkette:

InsO §§ 1, 7, 305 Abs. 1 Nr. 4, § 308 Abs. 1 ; ZPO § 78, § 568 Abs. 2, § 569, § 577 Abs. 7, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: