LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2019
12 Sa 631/18
Normen:
RL 98/59/EG Art. 1; RL 98/59/EG Art. 2; RL 98/59/EG Art. 3; RL 2001/23 EG; RL 2002/14/EG Art. 2; BetrVG BetrVG § 116; BetrVG § 117 Abs. 2; BGB BGB § 613a Abs. 1; BGB § 623; InsO InsO InsO InsO § 53; InsO InsO InsO § 55; InsO InsO § 113; InsO § 209 Abs. 1; InsO § 209 Abs. 2; KSchG KSchG KSchG KSchG KSchG § 1 Abs. 2; KSchG KSchG KSchG KSchG § 1 Abs. 3; KSchG KSchG KSchG § 4; KSchG KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; ZPO § 286; TVPV TVPV TVPV § 74; TVPV TVPV § 81; TVPV § 83;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1069/18

Flugbetrieb: Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz - Betriebsübergang - Nachteilsausgleich

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 12 Sa 631/18

DRsp Nr. 2020/713

Flugbetrieb: Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenz - Betriebsübergang - Nachteilsausgleich

1. Für einen Teilbetriebsübergang fehlt es an der erforderlichen identifizierbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Teileinheit innerhalb des Flugbetriebs der Schuldnerin. Diese Anforderungen waren weder bezogen auf das einzelne Flugzeug, die Lang-, Mittel- oder Kurzstrecke, die Abflugstationen oder das wet-lease gegeben. Es ist deshalb eine Betriebsstillegung gegeben. Es liegt weder ein Betriebsübergang im Ganzen noch ein Teilbetriebsübergang vor.2. Auslegung der Bestimmung eines tariflichen Pakts für Wachstum und Beschäftigung, welche den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrags vorsieht. Die Vorschrift erfasst nicht den Fall der vollständigen Betriebsschließung.3. Bezugspunkt der Konsultationspflicht ist die beabsichtigte Kündigung und nicht die Betriebsänderung. Wenn das deutsche Recht über § 117 im Bereich des Luftverkehrs für das Cockpit- und Kabinenpersonal unterschiedliche Arbeitnehmervertretungen vorsieht, dann kann die Konsultation von beiden in zulässiger Weise unterschiedlich wahrgenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Personalvertretung Kabine rechtzeitig zur Konsultation aufgefordert wurde, dieser Prozess aber einen längeren Zeitraum als beim Cockpitpersonal in Anspruch nahm.