BAG - Urteil vom 08.12.2022
6 AZR 32/22
Normen:
BetrVG § 102; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; InsO § 113; InsO § 125; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1139
BB 2023, 1203
EzA-SD 2023, 12
NJW 2023, 10
NJW 2023, 1836
NZA 2023, 625
NZI 2023, 696
ZInsO 2023, 2198
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 08.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 374/21
ArbG Dortmund, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3370/20

Folgen einer unterbliebenen Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen wegen vollständiger BetriebsstilllegungNachholen einer hypothetischen Sozialauswahl im KündigungsschutzprozessDifferenzierung zwischen Nachholen der Sozialauswahl und Nachschieben von KündigungsgründenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 31/22 v. 08.01.2022

BAG, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 32/22

DRsp Nr. 2023/5864

Folgen einer unterbliebenen Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen wegen vollständiger Betriebsstilllegung Nachholen einer hypothetischen Sozialauswahl im Kündigungsschutzprozess Differenzierung zwischen Nachholen der Sozialauswahl und Nachschieben von Kündigungsgründen Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 31/22 v. 08.01.2022

Orientierungssatz: Meint der Arbeitgeber bei Erklärung der Kündigung aus nachvollziehbaren Gründen, er müsse keine soziale Auswahl vornehmen, und erweist sich diese Annahme als unzutreffend, kann er auf eine entsprechende Rüge des Arbeitnehmers im Prozess die für die hypothetische soziale Auswahl (objektiv) erheblichen Umstände ergänzend vortragen, auch wenn er diese dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG nicht mitgeteilt hat. Damit schiebt er nicht in unzulässiger Weise Kündigungsgründe nach (Rn. 23).

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Oktober 2021 - 16 Sa 374/21 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. März 2021 - 10 Ca 3370/20 - zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. März 2021 - 10 Ca 3370/20 - insoweit abgeändert, als es der Klage hinsichtlich der Kündigung vom 11. August 2020 stattgegeben hat.