BAG - Beschluß vom 30.10.1979
1 ABR 112/77
Normen:
BetrVG § 76 § 111 § 112 ; KO § 61 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972
DB 1980, 548
EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 26
NJW 1980, 1542
SAE 1980, 316
WM 1980, 568
ZIP 1980, 202
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.08.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 67/76

Folgen eines rechtswidrigen Spruchs der Einigungsstelle

BAG, Beschluß vom 30.10.1979 - Aktenzeichen 1 ABR 112/77

DRsp Nr. 2005/2014

Folgen eines rechtswidrigen Spruchs der Einigungsstelle

»1. Ergibt die gerichtliche Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle, daß er rechtswidrig ist, so ist der Spruch nicht aufzuheben, sondern seine Unwirksamkeit festzustellen. 2. Das Fehlen einer schriftlichen Begründung führt nicht zur Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle. 3. Auch nach einer Betriebsstillegung behält der Betriebsrat ein Restmandat zur Wahrnehmung seiner mit der Betriebsstillegung zusammenhängenden gesetzlichen Aufgaben, namentlich zur Herbeiführung eines Sozialplans. 4. Die bei der Aufstellung eines Sozialplans im Konkurs erforderliche Berücksichtigung der Interessen der anderen Konkursgläubiger muß nicht zwangsläufig dazu führen, daß der Sozialplan einen Teil der nach Berichtigung der Masseverbindlichkeiten verbleibenden Konkursmasse für die nachrangigen Konkursgläubiger übrig läßt. Vielmehr kann eine sachgerechte Interessenabwägung auch ergeben, daß angesichts der noch vorhandenen Konkursmasse den sozialen Belangen der betroffenen Arbeitnehmer der Vorrang gebührt.«

Normenkette:

BetrVG § 76 § 111 § 112 ; KO § 61 ;

Hinweise:

Anmerkung: Beuthien, SAE 1980, 317

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 02.08.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 67/76
Fundstellen
AP Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972
DB 1980, 548
EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 26
NJW 1980, 1542
SAE 1980, 316