OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.09.2020
12 U 1/20
Normen:
BGB § 767 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 922
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 291/18

Forderungen aus einer BürgschaftAnfechtbare RechtshandlungErfüllung einer gesicherten Hauptforderung nach Maßgabe des Akzessorietätsgrundsatzes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 1/20

DRsp Nr. 2021/10059

Forderungen aus einer Bürgschaft Anfechtbare Rechtshandlung Erfüllung einer gesicherten Hauptforderung nach Maßgabe des Akzessorietätsgrundsatzes

1. § 143 Abs. 3 Satz 1, 135 Abs. 2 InsO sind analog anwendbar, wenn die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt wird.2. Für die Gläubigerbenachteiligung i.S. des § 129 Abs. 1 InsO reicht es aus, dass der Insolvenzverwalter zur Befriedigung Mittel der Gesellschaft aufgewandt hat und die vom Gesellschafter gestellte Sicherheit hierdurch frei geworden ist. Dies gilt auch dann, wenn der befriedigte Gläubiger anfechtungsfest am Gesellschaftsvermögen gesichert war.3. Das Verjährenlassen der Gesellschaftersicherheit durch den Gläubiger ändert - wie der Erlass oder eine sonstige Freigabe - nichts an der Haftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis.4. Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO beginnt in einem solchen Fall (erst) mit dem Freiwerden der Gesellschaftersicherheit aufgrund der Verwertung der Gesellschaftssicherheit zu laufen.

Tenor