BAG - Urteil vom 22.09.2020
3 AZR 304/18
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1; BGB § 401 Abs. 1; BGB § 412; BetrAVG § 7 Abs. 1; BetrAVG § 9 Abs. 2 S. 1; InsO § 38; InsO § 179 Abs. 1; InsO § 181; InsO § 189 Abs. 1; InsO § 189 Abs. 3; UmwG § 133 Abs. 1; UmwG § 133 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 7 Nr. 122
AuR 2021, 44
BAGE 172, 276
BB 2020, 2867
BB 2021, 122
EzA BetrAVG § 7 Nr. 81
EzA-SD 2020, 11
NZA 2021, 422
NZI 2021, 137
ZIP 2021, 99
ZInsO 2021, 381
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 806/17
ArbG Duisburg, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 675/17

Forderungen aus einer Mithaftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG als Nebenrechte i.S.d. § 401 Abs. 1 BGBGesetzlicher Übergang von Ansprüchen aus Versorgungszusagen auf den Träger der Insolvenzsicherung mit Eröffnung des InsolvenzverfahrensGesamtschuldnerische Haftung der an einer Unternehmensaufspaltung beteiligten Rechtsträger für Versorgungsverpflichtungen nach dem BetrAVG

BAG, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 304/18

DRsp Nr. 2020/17651

Forderungen aus einer Mithaftung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UmwG als Nebenrechte i.S.d. § 401 Abs. 1 BGB Gesetzlicher Übergang von Ansprüchen aus Versorgungszusagen auf den Träger der Insolvenzsicherung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gesamtschuldnerische Haftung der an einer Unternehmensaufspaltung beteiligten Rechtsträger für Versorgungsverpflichtungen nach dem BetrAVG

Ansprüche, die sich aus der - gesamtschuldnerischen - Mithaftung eines abgespaltenen Unternehmens für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 UmwG ergeben und die der Sicherung der Betriebsrentenansprüche dienen, gehen als Nebenrechte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG iVm. § 412 und § 401 Abs. 1 BGB ana-log mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zusammen mit den Rechten der Versorgungsberechtigten gegen den Arbeitgeber auf den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung - den Pensions-Sicherungs-Verein - über. Orientierungssätze: