I.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass das Rechtsschutzinteresse der negativen Feststellungsklage bei Erhebung der Leistungswiderklage entfallen kann. Ist indessen im Zeitpunkt der Erhebung der Leistungswiderklage die Feststellungsklage bereits entscheidungsreif (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 256 Rn. 7 d m.w.N.), so besteht das ursprünglich gegebene Feststellungsinteresse fort. So liegen die Dinge hier aufgrund des seit Erhebung der Widerklage am 25.11.1998 unstreitigen Sachverhalts, der das Feststellungsbegehren trägt.
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