BFH - Beschluß vom 11.04.2001
VII B 304/00
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2 S. 2, § 251 Abs. 2 S. 1 (a.F.), § 314 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4, § 116, § 142 Abs. 1 ; InsO § 209 Abs. 1, § 210 ; KO §§ 55, 57, 59 Abs. 1 Nr. 1, § 60 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1518
BFH/NV 2001, 1192
BFHE 194, 338
BStBl II 2001, 525
DB 2001, 1866
InVo 2002, 116
KTS 2002, 69
ZIP 2001, 1549
Vorinstanzen:
FG Münster,

Forderungspfändung trotz Vollstreckungsverbotes

BFH, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen VII B 304/00

DRsp Nr. 2001/10054

Forderungspfändung trotz Vollstreckungsverbotes

»1. Wird nach Einziehung der gepfändeten Forderung mit der Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht, die Vollstreckungsbehörde habe den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches Vollstreckungsverbot erlangt, so reicht die substantiierte Darlegung der Tatsachen, aus denen sich dieser Verstoß ergibt, verbunden mit der berechtigten Erwartung, die Vollstreckungsbehörde werde nach entsprechender Feststellung der Rechtswidrigkeit die Folgen der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung rückgängig machen, für die Annahme des erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses aus. 2. Die Erwartung der Folgenbeseitigung ist berechtigt, wenn die Finanzbehörde den Gegenstand oder Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt hat, denn in diesem Fall stellt die der Vollstreckung zugrunde liegende Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung keinen Behaltensgrund dar.