FG Berlin - Beschluss vom 09.12.2003
7 K 7106/03
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG § 8 Abs. 1 ; InsO § 108 Abs. 1 Satz 2 ; HGB § 238 ; HGB § 264 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 766
GmbHR 2004, 983

Forderungsverkäufe im Rahmen eines Mobilien-Leasings

FG Berlin, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 7 K 7106/03

DRsp Nr. 2004/3959

Forderungsverkäufe im Rahmen eines Mobilien-Leasings

Forderungsverkäufe im Rahmen eines Mobilien-Leasings als sogenanntes "Doppelstockmodell" sind nicht als echte Kaufgeschäfte zu behandeln.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG § 8 Abs. 1 ; InsO § 108 Abs. 1 Satz 2 ; HGB § 238 ; HGB § 264 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Forderungsverkäufen im Rahmen eines Mobilien-Leasings als so genanntes "Doppelstockmodell".

Die Klägerin ist eine 100%ige Tochter der L - im Folgenden: L -, die wiederum, teilweise unmittelbar, teilweise mittelbar, im Anteilseigentum der damaligen X AG - heute: OT AG, im Folgenden: OT - stand. Zwischen den genannten Gesellschaften bestanden jeweils Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträge mit der L und der OT als beherrschenden Unternehmen.