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Der Eröffnungsantrag ist grundsätzlich schriftlich einzureichen (§ 13 Abs. 1 InsO). Dies gilt sowohl für den Fremd- wie auch für den Eigenantrag. Die Möglichkeit, einen Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen, besteht noch für den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 287 InsO, was gem. § 129a ZPO i.V.m. § 4 InsO vor jedem Amtsgericht geschehen kann.
Mit § 13 Abs. 3 InsO ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, für den Eigenantrag des Schuldners Formulare einzuführen, derer sich der Schuldner bedienen muss, ansonsten ist sein Eröffnungsantrag unzulässig. Im Verbraucherinsolvenzverfahren besteht für den Antrag des Schuldners bereits der Formularzwang des § 305 Abs. 5 InsO (vgl. Teil 12/3.3.5).
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