Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 28.02.2013, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
V.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 363.889,76 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem nach Eigenantrag vom 21.03.2012 (Anlage K 2) am 01.04.2012 (Anlage K 1) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der St. GmbH & Co. KG (im folgenden kurz: Schuldnerin). Er begehrt vom Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung geleisteter Steuern.
1. 2.
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