BGH - Beschluss vom 14.12.2016
V ZB 88/16
Normen:
GBO § 18 Abs. 1 S. 1; GBO § 29 Abs. 3; InsO § 32 Abs. 2 S. 1; InsO § 200 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 364
DNotZ 2017, 463
FGPrax 2017, 56
MDR 2017, 450
NJW 2017, 1951
NotBZ 2017, 144
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 22.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Karpfham Bl. 3935 - 14
OLG München, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Wx 16/16

Formanforderungen an ein Behördenersuchen im Grundbuchverfahren; Individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel für ein Behördensiegel; Ersuchen des Insolvenzgerichts zur Eintragung und Löschung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch

BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen V ZB 88/16

DRsp Nr. 2017/2056

Formanforderungen an ein Behördenersuchen im Grundbuchverfahren; Individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel für ein Behördensiegel; Ersuchen des Insolvenzgerichts zur Eintragung und Löschung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch

Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Behördensiegel genügt den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für ein Behördenersuchen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Siegelung mit einem Prägesiegel oder einem Farbdruckstempel.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 18 Abs. 1 S. 1; GBO § 29 Abs. 3; InsO § 32 Abs. 2 S. 1; InsO § 200 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Als Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums sind seit dem 24. Januar 1994 neben zwei weiteren Personen die Beteiligten zu 2 und 3 mit dem Zusatz "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" im Grundbuch eingetragen. Auf Ersuchen des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - (nachfolgend: die Beteiligte zu 1) wurde im Jahr 2004 hinsichtlich der Anteile beider Beteiligter ein Insolvenzvermerk eingetragen.