Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 24. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
I.
Als Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums sind seit dem 24. Januar 1994 neben zwei weiteren Personen die Beteiligten zu 2 und 3 mit dem Zusatz "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" im Grundbuch eingetragen. Auf Ersuchen des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - (nachfolgend: die Beteiligte zu 1) wurde im Jahr 2004 hinsichtlich der Anteile beider Beteiligter ein Insolvenzvermerk eingetragen.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|