OLG Naumburg - Beschluss vom 29.10.2013
12 Wx 29/13
Normen:
GBO § 38;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 55
NZI 2014, 5
ZInsO 2014, 518
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 29.09.2013

Formelle Anforderungen an die Rücknahme eines behördlichen Eintragungsantrags gegenüber dem Grundbuchamt

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.2013 - Aktenzeichen 12 Wx 29/13

DRsp Nr. 2014/2147

Formelle Anforderungen an die Rücknahme eines behördlichen Eintragungsantrags gegenüber dem Grundbuchamt

Hat eine Behörde nach § 38 GBO um Eintragung ersucht, bedarf die Rücknahme dieses Ersuchens einer mit Unterschrift und Amtssiegel oder Stempel versehenen Erklärung. Eine anfechtbare Zwischenverfügung des Grundbuchamtes liegt nicht vor, wenn kein Mittel zur Beseitigung des angenommenen Eintragungshindernisses aufgezeigt, sondern nur vor der Entscheidung in der Sache rechtliches Gehör gewährt wird.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 04. Juni 2013 gegen die Verfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamtes - Naumburg vom 29. September 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 38;

Gründe:

I.

Als Eigentümerin der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke ist im Grundbuch von B. Blatt ... eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Beteiligten zu 3) bis 7) eingetragen. Die Eintragung ist in der Ersten Abteilung des Grundbuchs derart vorgenommen, dass in der Eigentümerspalte die Gesellschafter namentlich aufgeführt sind und vermerkt ist: "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts".