LAG Sachsen-Anhalt, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 426/10
ArbG Magdeburg, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 843/10
Formelle Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage; Zulässigekit einer sog. Druckkündigung
BAG, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 420/12
DRsp Nr. 2013/22898
Formelle Anforderungen an eine Kündigungsschutzklage; Zulässigekit einer sog. Druckkündigung
Orientierungssätze:1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 KSchG). Aus der Klageschrift muss der Wille zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinreichend deutlich hervorgehen. Die Darlegung aller klagebegründenden Tatsachen, wie die Erfüllung der kündigungsschutzrechtlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1KSchG und § 23 Abs. 1KSchG, gehört nicht zur Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage, sondern zur Schlüssigkeit des Sachvortrags.
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