Im Frühjahr 1987 verkaufte die Klägerin der W. H. GmbH & Co. KG in L. einen Bagger unter Eigentumsvorbehalt. Nach Ziff. III der dem Lieferverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin behielt diese sich das Eigentum an verkauften Gegenständen bis zur Bezahlung aller Kaufpreise vor, die der Käufer aus der Geschäftsverbindung schuldete. Der Käufer war vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen nicht berechtigt, den Kaufgegenstand ohne schriftlich bestätigten Hinweis auf das der Lieferfirma vorbehaltene Eigentum zu veräußern oder anderweitig zu übertragen. Ziffer III Abs. 3 S. 3 bis 5 der AGB-Klauseln bestimmen weiter:
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