BGH vom 04.03.1991
II ZR 36/90
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 455 ;
Fundstellen:
BB 1991, 862
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 Eigentumsvorbehalt, verlängerter 1
DB 1991, 1164
DRsp I(130)321d-e
EWiR § AGBG 13/91, 733
NJW 1991, 2285
WM 1991, 960
ZIP 1991, 665

Formularmäßige Beschränkung der Rechte des Vorbehaltskäufers

BGH, vom 04.03.1991 - Aktenzeichen II ZR 36/90

DRsp Nr. 1992/741

Formularmäßige Beschränkung der Rechte des Vorbehaltskäufers

»Eine in den Verkaufsbedingungen des Vorbehaltsverkäufers enthaltene Klausel, nach der der Vorbehaltskäufer nur in der Weise über den Kaufgegenstand soll verfügen dürfen, daß er einen zugunsten des Vorbehaltsverkäufers bestehenden Kontokorrentvorbehalt an den Zweiterwerber weiterleitet, benachteiligt den Vorbehaltskäufer unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn der Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Zahlung des Kaufpreises Vertragsinhalt ist.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 455 ;

Tatbestand:

Im Frühjahr 1987 verkaufte die Klägerin der W. H. GmbH & Co. KG in L. einen Bagger unter Eigentumsvorbehalt. Nach Ziff. III der dem Lieferverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin behielt diese sich das Eigentum an verkauften Gegenständen bis zur Bezahlung aller Kaufpreise vor, die der Käufer aus der Geschäftsverbindung schuldete. Der Käufer war vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen nicht berechtigt, den Kaufgegenstand ohne schriftlich bestätigten Hinweis auf das der Lieferfirma vorbehaltene Eigentum zu veräußern oder anderweitig zu übertragen. Ziffer III Abs. 3 S. 3 bis 5 der AGB-Klauseln bestimmen weiter: