BGH - Urteil vom 04.11.1997
XI ZR 261/96
Normen:
AGBG § 3 ;
Fundstellen:
BB 1998, 70
BGHR AGBG § 3 Nichtabnahmeentschädigung 1
DB 1998, 188
DRsp II(224)257c
MDR 1998, 426
NJW 1998, 683
WM 1998, 23
ZIP 1997, 2192
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Formularmäßige Vereinbarung einer Nichtabnahmeentschädigung für den Fall des Nichtzustandekommens einer Gesamtfinanzierung

BGH, Urteil vom 04.11.1997 - Aktenzeichen XI ZR 261/96

DRsp Nr. 1998/1653

Formularmäßige Vereinbarung einer Nichtabnahmeentschädigung für den Fall des Nichtzustandekommens einer Gesamtfinanzierung

»Die von der Bank für den Fall des Scheiterns der vom Darlehensnehmer nachzuweisenden Gesamtfinanzierung ausbedungene Nichtabnahmeentschädigung verstößt gegen § 3 AGBG, wenn die als Kreditgeber auftretenden Banken konzernmäßig verbunden sind und weitere Umstände den Darlehensvertrag und die benötigte Restfinanzierung als ein rechtlich und wirtschaftlich einheitliches Geschäft erscheinen lassen.«

Normenkette:

AGBG § 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Hypothekenbank, verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines nicht abgenommenen Darlehens.