BGH - Urteil vom 07.07.1999
IV ZR 32/98
Normen:
AGBG § 9 ; VVG vor § 1 ff.;
Fundstellen:
BB 1999, 1729
BGHR BB-BUZ vor § 1/vorläufiger Versicherungsschutz Ausschlußfrist 1
BGHR VVG vor § 1/vorläufiger Versicherungsschutz Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 1
BGHR VVG vor § 1/vorläufiger Versicherungsschutz
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 1
DRsp I(120)245e
MDR 1999, 1195
NJW 2000, 576
VersR 1999, 1266
ZfS 1999, 480
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlich begrenzten Eintrittspflicht in der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung

BGH, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen IV ZR 32/98

DRsp Nr. 1999/7617

Formularmäßige Vereinbarung einer zeitlich begrenzten Eintrittspflicht in der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung

»Eine Klausel in einem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wonach eine Leistungspflicht des Versicherers nur dann besteht, wenn die Berufsunfähigkeit innerhalb von drei Monaten seit ihrem Eintritt angezeigt worden ist, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Sie bestimmt eine Ausschlußfrist, auf deren Versäumung der Versicherer sich nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer daran kein Verschulden trifft.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; VVG vor § 1 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten (noch) darum, ob der Kläger von der Beklagten Versicherungsleistungen wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen kann.