BGH - Urteil vom 18.05.1999
XI ZR 219/98
Normen:
AGBG §§ 8, 9 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1520
BGHR AGBG § 8 Bankgebühren 6
BGHR AGBG § 9 Bankgebühren 4
BGHR AGBG § 9 Bankgebühren 5
BGHR ZPO § 840 Abs. 1 Drittschuldnererklärung 1
BGHR ZPO § 840 Abs. 1 Drittschuldnererklärung 2
BGHZ 141, 380
DB 1999, 2259
DStR 1999, 1328
InVo 1999, 389
JZ 2000, 56
MDR 1999, 1147
NJW 1999, 2276
Rpfleger 1999, 452
VersR 2000, 1377
WM 1999, 1271
ZIP 1999, 1090
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen in den AGB eines Kreditinstituts

BGH, Urteil vom 18.05.1999 - Aktenzeichen XI ZR 219/98

DRsp Nr. 1999/7021

Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen in den AGB eines Kreditinstituts

»Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, verstoßen gegen § 9 AGBG

Normenkette:

AGBG §§ 8, 9 ;

Tatbestand:

Der klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die beklagte Sparkasse verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Teil 7 des Preisverzeichnisses "Dienstleistungen" unter der Überschrift "Sonstige Preise und Provisionen" u.a. folgende Klauseln enthalten:

"Bearbeitung von Pfändungs- 30,00 DM pro Pfändung, und Überweisungsbeschlüssen einmalige Belastung kurzfristig nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

anschließende Überwachung pro 20,00 DM, erstmals nach angefangene 30 Kalendertage Ablauf der ersten 30 Kalendertage zu belasten"

Gegen diese Klauseln wendet sich der Kläger mit der Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben (vgl. die Urteilsabdrucke in VuR 1997, 424 ff. und WM 1998, 2013 ff.). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.