Der klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die beklagte Sparkasse verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Teil 7 des Preisverzeichnisses "Dienstleistungen" unter der Überschrift "Sonstige Preise und Provisionen" u.a. folgende Klauseln enthalten:
"Bearbeitung von Pfändungs- 30,00 DM pro Pfändung, und Überweisungsbeschlüssen einmalige Belastung kurzfristig nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
anschließende Überwachung pro 20,00 DM, erstmals nach angefangene 30 Kalendertage Ablauf der ersten 30 Kalendertage zu belasten"
Gegen diese Klauseln wendet sich der Kläger mit der Unterlassungsklage aus §
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|