BGH - Urteil vom 09.02.1994
VIII ZR 176/92
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 455 ;
Fundstellen:
BB 1994, 674
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Eigentumsvorbehalt, erweiterter 1
BGHZ 125, 83
DB 1994, 932
DRsp I(130)372d
JZ 1994, 732
MDR 1994, 550
NJW 1994, 1154
WM 1994, 585
ZIP 1994, 538
ZIP 1994, 542
ZIP 1994, 638
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Formularmäßige Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts mit unzureichender Freigabeklausel

BGH, Urteil vom 09.02.1994 - Aktenzeichen VIII ZR 176/92

DRsp Nr. 1994/1080

Formularmäßige Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts mit unzureichender Freigabeklausel

Zur Unwirksamkeit eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen erweiterten Eigentumsvorbehalts mit unzureichender Freigabeklausel im kaufmännischen Geschäftsverkehr.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 455 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma E. H. KG in M.. Die Gemeinschuldnerin war "Haupthändlerin" der Beklagten, einer Autoherstellerin, und wurde zu deren Liefer- und Zahlungsbedingungen (im folgenden: AGB) mit Fahrzeugen und Ersatzteilen beliefert. Die Lieferung der Fahrzeuge finanzierte die F. C. Bank AG (später F. Bank AG; im folgenden: Bank), ein 100%iges Tochterunternehmen der Beklagten. Hinsichtlich der "Teile" hieß es in Nr. 3.2 Sätze 1, 7 und 8 der AGB der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. April 1988: