Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma E. H. KG in M.. Die Gemeinschuldnerin war "Haupthändlerin" der Beklagten, einer Autoherstellerin, und wurde zu deren Liefer- und Zahlungsbedingungen (im folgenden: AGB) mit Fahrzeugen und Ersatzteilen beliefert. Die Lieferung der Fahrzeuge finanzierte die F. C. Bank AG (später F. Bank AG; im folgenden: Bank), ein 100%iges Tochterunternehmen der Beklagten. Hinsichtlich der "Teile" hieß es in Nr. 3.2 Sätze 1, 7 und 8 der AGB der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. April 1988:
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