BGH - Urteil vom 08.10.1986
VIII ZR 342/85
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 398, 455 ;
Fundstellen:
BB 1987, 222
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Eigentumsvorbehalt, verlängerter 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Eigentumsvorbehalt, verlängerter 2
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Globalzession 1
BGHR BGB § 455 Eigentumsvorbehalt, verlängerter 1
BGHR ZPO § 550, AGB-Klausel 1
BGHZ 98, 303
DRsp I(128)163a-b
DRsp I(128)164a-b
DRsp-ROM Nr. 1992/3538
MDR 1987, 313
NJW 1987, 487
WM 1986, 1545
ZfBR 1987, 77
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Itzehoe,

Formularmäßige Vereinbarung eines erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts ohne Freigabeklausel; Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Globalzession zu Gunsten einer Bank

BGH, Urteil vom 08.10.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 342/85

DRsp Nr. 1992/3537

Formularmäßige Vereinbarung eines erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts ohne Freigabeklausel; Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Globalzession zu Gunsten einer Bank

»a) Zur Auslegung und Wirksamkeit eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt ohne Freigabeklausel im kaufmännischen Geschäftsverkehr. b) Die Globalzession zugunsten einer Bank ist nicht deswegen unwirksam, weil sie den Vorrang eines später zustande kommenden verlängerten Eigentumsvorbehalts des Warenkreditgläubigers auf Fälle des branchenüblichen Vorbehalts beschränkt. c) Die Globalzession eines Bauunternehmers führt nicht zur unangemessenen Übersicherung der Bank, wenn diese zur Freigabe verpflichtet ist, sobald der Nennbetrag der sicherungshalber abgetretenen Forderungen die Kreditsumme um 50 % übersteigt.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 398, 455 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten jeweils aus abgetretenem Recht um einen hinterlegten Geldbetrag.