Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. April 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert der Berufung: 63.288,44 €.
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß §
Sie beantragt sinngemäß,
abändernd nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
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