Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. April 2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert der Berufung: 63.288,44 €.
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Klägerin hält in ihrer Berufung an ihrer Auffassung fest, die beanstandete Klausel sei unwirksam.
Sie beantragt sinngemäß,
abändernd nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
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