OLG Celle - Urteil vom 05.03.2014
7 U 114/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 648a; BGB § 768 Abs. 1 S. 1; InsO § 119; VOB/B § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2015, 676
NZI 2014, 807
ZInsO 2014, 1853
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 28.05.2013

Formularmäßige Vereinbarung von Vertragserfüllungs-, Fertigstellungs- und Gewährleistungssicherheiten in einem GeneralunternehmervertragRechtsfolgen der Übersicherung des Generalunternehmers

OLG Celle, Urteil vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 7 U 114/13

DRsp Nr. 2014/15378

Formularmäßige Vereinbarung von Vertragserfüllungs-, Fertigstellungs- und Gewährleistungssicherheiten in einem Generalunternehmervertrag Rechtsfolgen der Übersicherung des Generalunternehmers

1. Eine Vertragsklausel im Generalunternehmervertrag, wonach nur insgesamt 90 % des vereinbarten Werklohns im Laufe des Bauvorhabens bis zu dessen Fertigstellung durch Abschlagszahlungen zu leisten ist, restliche 10 % dagegen erst nach erfolgreichem Wirkprinzip-Test, Abnahme des Werks und Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft, kann in der Gesamtschau eine gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßende Übersicherung des Auftraggebers darstellen, wenn dieser zusätzlich durch eine vom Werkunternehmer gestellte Vertragserfüllungsbürgschaft abgesichert ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach den Vertragsklauseln noch weitere Belastungen des Werkunternehmers, wie die Überdeckung von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft, hinzukommen. 2. Die Inhaltskontrolle hat in der Gesamtschau abstrakt und ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob der Bürgschaftsnehmer auf Rechte aus einzelnen Klauseln verzichtet. Auch können nicht einzelne Klauseln als unwirksam kassiert werden, um den verbleibenden Klauseln damit zur Wirksamkeit zu verhelfen. Denn es ist nicht die Sache des Gerichts auszusuchen, welche der betroffenen Klauseln bestehen bleiben soll.